Statuten

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I. NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1 Name

Unter dem Namen «Vereinigung der Mitglieder und der Freunde des Schweizerischen Instituts in Rom»* besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. *In der männlichen Bezeichnung ist jeweils die weibliche Bezeichnung miteingeschlossen

Art. 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Zürich

Art. 3 Zweck

Der Verein hat folgenden Zweck:

  • Unterstützung der Aktivitäten der Stiftung « Istituto Svizzero di Roma – ISR » in der Schweiz und in Italien;
  • Der Verein bezweckt insbesondere die Koordination und Förderung der Spendensammlungen zu Gunsten des ISR in der Schweiz sowie die Koordination der finanziellen Unterstützungsleistungen zu Gunsten des ISR im Allgemeinen bzw. zu Gunsten von Einzelprojekten des ISR;
  • Der Verein bezweckt ferner die Steigerung des Bekanntheitsgrades des ISR in der Schweiz und die Förderung der Beziehungen zu potenziellen Sponsoren und Mäzenen, um deren finanzielles Engagement für das ISR zu gewinnen – im Allgemeinen oder einzelprojektbezogen;
  • Darüber hinaus bezweckt der Verein den Austausch von Wissen und Erfahrung zwischen den beiden Ländern und die Kontaktpflege mit anderen kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4 Aktivmitglieder

Mitglieder des Vereins können sein:

  • ehemalige und gegenwärtige Mitglieder (Membri) des ISR;
  • mit dem ISR freundschaftlich verbundene Personen.

Art. 5 Aufnahme

Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Beschluss des Vorstandes ist endgültig.

Art. 6 Austritt

Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt erklären. Es hat seine finanziellen Verpflichtungen bis zu seinem Austritt zu erfüllen.

Art. 7 Ausschluss

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen:

  • wenn das Verbleiben des Mitgliedes das Ansehen oder wichtige Interessen des Vereins gefährdet;
  • aus wichtigen Gründen

Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann innert 10 Tagen, nachdem es vom Beschluss Kenntnis erhalten hat, schriftlich beim Präsidenten zuhanden der Mitgliederversammlung Rekurs einlegen. Der Rekurs ist an der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln und von ihr endgültig zu entscheiden.

Art. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag innert einer mit 2. Mahnung angesetzten Zahlungsfrist nicht entrichtet.

Art. 9 Stellung ausgetretener/ausgeschlossener Mitglieder

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie schulden die Mitgliederbeiträge nach Massgabe der Dauer ihrer Mitgliedschaft.

Art. 10 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese geniessen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, bezahlen aber keinen Jahresbeitrag.

III. ORGANISATION

Art. 11 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Revisionsstelle.

1. Die Mitgliederversammlung

Art. 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Der Vorstand bestimmt Datum, Ort und Zeit der Mitgliederversammlung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus durch schriftliche Einladung der Mitglieder an deren zuletzt bekannte Adresse oder per Email. Gleichzeitig mit der Einladung sind den Mitgliedern die Traktanden der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Mitglieder können bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich beim Vorstand einreichen.

Art. 13 Stellvertretung

Wer an der Teilnahme der Mitgliederversammlung verhindert ist, kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

Art. 14 Beschlüsse

Vorbehältlich anderslautender Statutenbestimmungen werden Beschlüsse durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende und bei seiner Abwesenheit der Stellvertreter den Stichentscheid.

Art. 15 Traktanden

Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann nur Beschluss gefasst werden, sofern zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Mitgliederversammlung dies beschliessen.

Art. 16 a.o. Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ein, falls er es für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der gewünschten Traktanden verlangt.

Art. 17 Zuständigkeit der Mitgliederversammung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie ist namentlich zuständig für:

  • die Oberaufsicht über die Tätigkeit des Vereins und des Vorstandes;
  • die Änderung der Statuten;
  • die Wahl und Abberufung des Präsidenten, sowie von weiteren Vorstandsmitgliedern;
  • die Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
  • die Festlegung des Mitgliederbeitrags;
  • die Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets;
  • die Entlastung des Vorstands;
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • die Behandlung von Rekursen betreffend den Ausschluss von Mitgliedern

2. Der Vorstand

Art. 18 Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus mindestens fünf Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Rechnungsführer und einem sonstigen Mitglied. Der Direktor des ISR ist ex officio Mitglied des Vorstandes. Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 19 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 20 Einberufung/Quorum

Der Vorstand kann jederzeit durch den Präsidenten einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Art. 21 Beschlüsse

Für die Beschlussfassung gilt das einfache Mehr der Stimmenden, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand führt ein Protokoll seiner Sitzungen. Beschlüsse des Vorstandes können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung aller zu einem gestellten Antrag gefasst werden (Zirkularbeschluss), sofern nicht ein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt.

Art. 22 Zuständigkeit

Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er entscheidet in allen Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Zuständigkeit umfasst insbesondere:

  • die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  • die Einladung zu ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen, die Traktandierung sowie die Ausführung der dort gefassten Beschlüsse;
  • die Beschlussfassung über Mitgliederanträge;
  • die Erstellung der Jahresberichte zuhanden der Mitgliederversammlung;
  • die Erstellung des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung;
  • die Bildung von Kommissionen für besondere Aufgaben sowie von Unterorganisationen;
  • die Beschlussfassung über den Beizug von Dritten für besondere Aufgaben;
  • die Beschlussfassung über das Vereinsvermögen, insbesondere die materielle Unterstützung bestimmter Projekte des ISR;
  • die Organisation von Veranstaltungen und die Öffentlichkeitsarbeit.

Art. 23 Präsident

Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand und an der Mitgliederversammlung.

Art. 24 Rechnungsführer

Der Rechnungsführer ist verantwortlich für die Einhaltung des Budgets, die Rechnungsführung, das Inkasso der Beiträge und die Vorbereitung des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden des Vorstandes.

3. Revisionsstelle

Art. 25 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus zwei natürlichen Personen oder einer juristischen Person, welche durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Revisionsstelle prüft die Bilanz und die Jahresrechnung, erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt die Entlastung des Rechnungsführers.

IV. FINANZEN

Art. 26 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr und schliesst erstmals per 31.12. 2011.

Art. 27 Beiträge u. Haftung

Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt; Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Schulden des Vereins besteht nicht.

Art. 28 Vereinsmittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen. Sämtliches Einkommen und Vermögen des Vereins ist ausschliesslich für den Vereinszweck zu verwenden.

V. STATUTENREVISION UND AUFLÖSUNG

Art. 29 Revision

Für die Revisionen der Statuten gilt Art. 14 dieser Statuten.

Art. 30 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfordert die Traktandierung für eine Mitgliederversammlung und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden und vertretenen Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.

Art. 31 Liquidation

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist vom Vorstand auf zu bestimmende steuerbefreite Körperschaften in der Schweiz mit gleichen oder ähnlichen Zielen zu übertragen. Ein Rückfall von Vermögen an Mitglieder oder Spender ist ausgeschlossen.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 32 Annahme

Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung, das heisst am 25. September 2010 in Kraft.